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WGG § 28., BGBl. Nr. 800/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999

ARTIKEL I

§ 28.

(1) Für die Durchführung der Prüfung (§ 5) von Genossenschaften gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, mit den in den nachstehenden Absätzen angeführten Ergänzungen und Abweichungen; auch bei Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der Rechtsform der Aktiengesellschaft hat die Prüfung diesen Vorschriften zu entsprechen.

(2) Der Leiter der Prüfungsstelle wird auf Vorschlag des Obmannes von der Generalversammlung bestellt. Maßgebend für die Tätigkeit der Prüfer sind neben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die Prüfungsrichtlinien und der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der zu prüfenden Bauvereinigung. Der Beginn und der Schluß der Prüfung ist vom Prüfer der für die zu prüfende Bauvereinigung zuständigen Landesregierung unverzüglich zu melden.

(3) Die regelmäßige Prüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes bei Bauvereinigungen in der Rechtsform der Genossenschaft ist in zeitlichen Abständen von höchstens zwei Jahren durchzuführen. Bei Bauvereinigungen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft ist die Prüfung alljährlich vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Er ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen und unter Anwendung der Vorschrift des § 274 HGB mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so darf der Jahresabschluß nicht festgestellt werden; ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist rechtsunwirksam.

(4) Die Prüfung hat sich unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes vom , betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, auch auf die Einhaltung der §§ 3 bis 27 zu erstrecken.

(5) Der Revisionsverband hat, wenn er es für erforderlich hält oder wenn es die Landesregierung verlangt, auch außerordentliche Prüfungen durchzuführen.

(6) Stellt die Bauvereinigung die in den Prüfungsberichten festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht ab, ist dies der Landesregierung mitzuteilen.

(7) Die Prüfungsberichte sind vom Revisionsverband spätestens drei Monate nach Beendigung der Prüfung der Landesregierung und der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzulegen. Wenn behördliche Maßnahmen dringend erforderlich erscheinen, ist das Prüfungsergebnis unverzüglich der Landesregierung und der zuständigen Finanzlandesdirektion mitzuteilen.

(8) Den Prüfungsberichten ist ein Auszug anzuschließen, der in übersichtlicher Form folgende Angaben über die geprüfte Bauvereinigung enthält:

1. den letzten geprüften Jahresabschluß mit dem Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk und dem Gebarungsvermerk,

2. gegebenenfalls die Gründe, die zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes geführt haben,

3. die Namen der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführer und die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrates im Zeitpunkt der Prüfung,

4. die Zahl der verwalteten Wohnungen zum Bilanzstichtag,

5. die Zahl der im letzten Jahr, auf das sich die Prüfung bezieht, und in den beiden diesem vorangegangenen Jahren fertiggestellten Wohnungen,

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 800/1993)

7. die Höhe des Eigenkapitalanteils, der sich gemäß § 7 Abs. 6 errechnet.

(9) Die Kosten der Prüfungen durch den Revisionsverband einschließlich der Prüfungen gemäß § 29 Abs. 2 sind von der Bauvereinigung zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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