ARTIKEL I
§ 25. Entschädigung und Reisegebühren der Funktionäre
Die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, auf die § 26 nicht anzuwenden ist, und der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft muß in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung stehen. Reisegebühren für die vorgenannten Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatz der Gebühren für Bundesbeamte der Dienstklasse IX nicht überschreiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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