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WGG § 19b. Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung, BGBl. I Nr. 124/2006, gültig ab 01.10.2006

ARTIKEL I

§ 19b. Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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