WGG § 19b. Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung, BGBl. I Nr. 124/2006, gültig ab 01.10.2006

§ 19b. Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung

Im Fall einer nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung hat die Bauvereinigung spätestens mit Legung der ersten Abrechnung gemäß § 19a für alle Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsbegründung eine Abrechnung gemäß § 19 zu legen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-77415