WGG § 17b. Umfinanzierung von Fremdmitteln, BGBl. I Nr. 124/2006, gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2015

ARTIKEL I

§ 17b. Umfinanzierung von Fremdmitteln

Abweichend von § 13 Abs. 2 können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Fremdmittel ganz oder teilweise durch Eigenmittel der Bauvereinigung ersetzt oder sonst umfinanziert werden, sofern sich dadurch die gemäß § 14 Abs. 1 der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge jedenfalls nicht erhöhen. § 13 Abs. 2b und § 17a Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

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