WGG § 15f. Vorkaufsrecht des Mieters, BGBl. I Nr. 124/2006, gültig von 01.10.2006 bis 31.07.2019
ARTIKEL I
§ 15f. Vorkaufsrecht des Mieters
Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß § 15e Abs. 3, tritt anstelle eines Anspruchs gemäß § 15c ein Vorkaufsrecht für weitere fünf Jahre nach Ablauf der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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