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WGG § 10a., BGBl. Nr. 800/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999

ARTIKEL I

§ 10a.

(1) Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Einer solchen Zustimmung bedarf es auch, wenn eine Bauvereinigung oder ein Teil davon mit einer anderen Bauvereinigung fusioniert oder als Sacheinlage In eine andere Bauvereinigung eingebracht wird. Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Kaufpreis oder - bei Einbringung als Sacheinlage - die Bewertung den Nennwert des Anteils übersteigt.

(2) Einer Zustimmung nach Abs. 1 erster Satz bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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