IX. HAUPTSTÜCK
Artikel 1 Artikel I
Artikel 13 In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001 zu § 53, BGBl. Nr. 482/1984)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
4. Bis zum Ablauf des nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
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