IX. HAUPTSTÜCK
§ 61. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 53 Abs. 1 und 2;
3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 12 Abs. 2 bis 6, des § 13 Abs. 1 erster bis vierter sowie sechster Satz, soweit er sich auf § 24 dritter Satz bezieht, Abs. 2 und 3, der § 14 und 15 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 letzter Satz, des § 46 Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des § 52 Abs. 2 erster Satz und des § 60 Abs. 5 und 6;
4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und des § 60 Abs. 7;
5. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 5, des § 13 Abs. 1 fünfter Satz, sechster Satz, soweit er sich auf § 24 zweiter Satz bezieht, sowie siebenter und achter Satz, des § 24 erster und zweiter Satz, des § 28, des § 42, des § 46 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des § 48, des § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster und letzter Satz, des § 56, des § 58 und des § 60 Abs. 4 und 8 zweiter Satz;
6. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 53 Abs. 3 bis 5 und 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen einschließlich der Erlassung von Verordnungen gemäß den § 3, 4, 23, 29, 30, 31, 35, 36, 45, 49 und 54 die Landesregierungen.
(2) Die Vollziehung des § 57 richtet sich nach Art. IV Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
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