VIII. HAUPTSTÜCK
§ 60.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(1a) Die § 53 Abs. 4 und 60 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1992 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(1b) § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 tritt mit , § 49 Abs. 4 Z 1 in derselben Fassung mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) Die Länder haben die gemäß den § 3, 4, 23, 29 und 35 dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen spätestens mit in Kraft zu setzen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975, 386/1976, 280/1978, 139/1979, 565/1979, 560/1980, 520/1981, 264/1982 und 320/1982 außer Kraft.
(4) § 31a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967, BGBl. Nr. 54, § 15a Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1967 sowie § 26 Abs. 2 erster Satz Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 4/1967 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß es der Zustimmung nicht bedarf, wenn
1. der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist,
2. eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten
übertragen wird.
(5) Wird eine aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds errichtete Eigentumswohnung oder ein solches Geschäftslokal durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so hat der Erwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist, bei auf 100 Jahre gewährten Fondsdarlehen 50 vH bei auf 75 Jahre gewährten Fondsdarlehen 30 vH und bei auf 50 Jahre gewährten Fondsdarlehen 20 vH der noch offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen. Ferner erhöhen sich bisher vorgeschriebene Tilgungsraten von 1 vH auf 5 vH und von 1/ vH auf 4 vH. Bei Übertragung einer aus Mitteln des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnung im Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder bei Weiterveräußerung eines aus solchen Mitteln errichteten und bereits übertragenen Siedlungshauses (Eigenhauses) hat der Erwerber 40 vH der noch offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist. Im Falle des Tausches entfällt die Leistung der außerordentlichen Tilgungsbeträge.
(6) (Anm.: Aufgehoben durch IV. Abschnitt § 9 BG, BGBl. Nr. 301/1989)
(7) (Anm.: Aufgehoben durch IV. Abschnitt § 9 BG, BGBl. Nr. 301/1989)
(8) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 weiterhin anzuwenden; bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des § 32 Abs. 3 Z 4 der § 46 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 und Abs. 4 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(9) (Anm.: Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)
(10) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)
(11) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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