WFG 1984 § 48., BGBl. Nr. 482/1984, gültig ab 01.01.1985

I. HAUPTSTÜCK

§ 48.

Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die § 46 und 47 nicht.

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