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Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 4., BGBl. I Nr. 144/2017, gültig ab 19.10.2017

§ 4.

(1) Soweit für die nach diesem Bundesgesetz abgabepflichtigen Dienstnehmer Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, ist der Wohnbauförderungsbeitrag gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben. Die Kranken- oder Pensionsversicherungsträger unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung erhalten für die ihnen durch die Einhebung, Einbringung und Abfuhr der Beiträge erwachsenden Kosten eine Vergütung in der Höhe von 0,7 % der eingehobenen Abgabe.

(3) Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der Vergütung nach Abs. 2 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.

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