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Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 3. Einhebung und Abfuhr der Abgabe, BGBl. I Nr. 144/2017, gültig ab 19.10.2017

§ 3. Einhebung und Abfuhr der Abgabe

Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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