Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 3. Einhebung und Abfuhr der Abgabe, BGBl. I Nr. 144/2017, gültig ab 19.10.2017
§ 3. Einhebung und Abfuhr der Abgabe
Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.
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