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WettbG § 9. Geschäftsstelle, BGBl. I Nr. 62/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007

§ 9. Geschäftsstelle

(1) Die administrative Unterstützung des Generaldirektors und seines Stellvertreters obliegt der Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäftseinteilung zu erlassen hat.

(2) Die Geschäftsstelle besteht aus einem Leiter der Geschäftsstelle und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Bediensteten. Dem Leiter obliegt die Leitung des inneren Dienstes. Die der Wettbewerbsabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Bediensteten gehören mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde an.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden.

(4) Der Leiter der Wettbewerbsabteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Leiter der Geschäftsstelle. Dem Leiter der Geschäftsstelle gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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