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WettbG § 2. Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde, BGBl. I Nr. 62/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005

§ 2. Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde

(1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur:

1. Untersuchung von vermuteten Wettbewerbsverzerrungen in Einzelfällen sowie ihrer Beseitigung durch Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung (§ 44 KartG),

2. Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs mittels Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),

3. allgemeinen Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,

4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,

5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie

6. Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16).

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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