WettbG § 20. Vollziehung, BGBl. I Nr. 13/2013, gültig von 01.03.2013 bis 09.09.2021

§ 20. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung

1. des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,

2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – betraut.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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