WettbG § 20. Vollziehung, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 31.12.2010 bis 28.02.2013

§ 20. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung

1. des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,

2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - betraut.

(2) In den Fällen, in denen die Bundeswettbewerbsbehörde zur Bescheiderlassung zuständig ist, entscheidet sie in oberster Instanz. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-77412