WettbG § 20. Vollziehung, BGBl. I Nr. 62/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.12.2010

§ 20. Vollziehung

Mit der Vollziehung

1. des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,

2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - betraut.

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