WettbG § 19. Verweisungen, BGBl. I Nr. 62/2002, gültig ab 01.07.2002

§ 19. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

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