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WettbG § 18. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 176/2021, gültig ab 10.09.2021

§ 18. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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