WettbG § 14. Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, BGBl. I Nr. 13/2013, gültig von 01.03.2013 bis 24.05.2018

§ 14. Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11a und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Abs. 1 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.

(3) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde über nach der Strafprozessordnung ermittelte personenbezogene Daten Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere die Durchsetzung des Kartellverbotes gemäß § 1 KartG 2005 und Art. 101 AEUV, relevant sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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