§ 14. Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11 und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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