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WettbG § 14. Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, BGBl. I Nr. 62/2002, gültig von 01.07.2002 bis 28.02.2013

§ 14. Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11 und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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