WettbG § 13b. Kooperation der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren, BGBl. I Nr. 56/2017, gültig ab 25.04.2017

§ 13b. Kooperation der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren

Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.

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