§ 11a. Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage
(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt:
1. von Unternehmern und Unternehmervereinigungen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,
2. geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie
3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind – es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 1 Z 1 und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen und die Erlaubnis zu ihrer Prüfung sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen.
(3) Das Kartellgericht hat durch den Senatsvorsitzenden auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 binnen angemessener Frist mit Beschluss aufzutragen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu versagen, soweit dies zur Sicherung des Erfolges der Ermittlungshandlung erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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