TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
WettbG § 11. Ermittlungen, BGBl. I Nr. 62/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005

§ 11. Ermittlungen

(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen - sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach § 10 Abs. 1 besteht - nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die §§ 7, 13 bis 16, 18, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des I. Teiles des AVG sind anzuwenden.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist des Weiteren, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, über Abs. 2 hinausgehend befugt:

1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,

2. geschäftliche Unterlagen, gleich in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie

3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind - außer sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus - verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 3 Z 1 und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen und die Erlaubnis zu ihrer Prüfung sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen.

(5) Das Kartellgericht hat durch den Vorsitzenden als Einzelrichter auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen binnen angemessener Frist mit Beschluss aufzutragen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu versagen, soweit dies zur Sicherung des Erfolges der Ermittlungshandlung erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77412