zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
WettbG § 10b. Bekanntmachungen, BGBl. I Nr. 62/2005, gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

§ 10b. Bekanntmachungen

(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kommt ihren in den §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 15 KartG 2005 festgelegten Bekanntmachungspflichten im Zusammenschlussverfahren durch Bekanntmachung auf ihrer Website nach.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf ihrer Website bekannt zu machen, dass sie oder der Bundeskartellanwalt einen Antrag gemäß §§ 26, 27 und 28 KartG 2005 an das Kartellgericht gestellt hat. Die Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert auf ihrer Website über die Entscheidungen, die das Kartellgericht und das Kartellobergericht erlassen haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77412