I. ABSCHNITT Bundeswohnbaufonds
§ 5.
(1) Zum ist eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende gemeinsame Eröffnungsbilanz der Fonds zu erstellen.
(2) In der Eröffnungsbilanz und in allen weiteren Jahresabschlüssen ist in der erforderlichen Höhe für die zukünftige Gewährung von Starthilfen gemäß § 6 des Startwohnungsgesetzes, BGBl. Nr. 264/1982, im Zusammenhalt mit Art. II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 640/1987 sowie für den für die gesamte Abwicklungsdauer erforderlichen Personal- und Sachaufwand der Fonds vorzusorgen.
(3) Zum ist ein dem § 2 Abs. 2 bis 4 entsprechender Zwischenabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom bis ) zu erstellen.
(4) Das im Zwischenabschluß zum ausgewiesene Fondskapital ist bis längstens zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen. Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem im Jahr 1989 geltenden Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989 auf die Länder aufzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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