I. ABSCHNITT Bundeswohnbaufonds
§ 3.
§ 3. Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluß gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuß ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen. Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem im Jahr der Überweisung geltenden Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989, BGBl. Nr. 691/1988, auf die Länder aufzuteilen. Ab dem Geschäftsjahr 1992 gebühren die Jahresüberschüsse zur Gänze den Ländern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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