Abwicklung der Bundeswohnbaufonds § 3. Verfügung über Jahresüberschüsse, BGBl. I Nr. 103/2007, gültig ab 01.01.2008

I. ABSCHNITT Bundeswohnbaufonds

§ 3. Verfügung über Jahresüberschüsse

Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluss gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuss ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres in folgendem Verhältnis an die Länder zu überweisen:


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Burgenland
2,88%
Kärnten
6,43%
Niederösterreich
16,84%
Oberösterreich
16,04%
Salzburg
6,32%
Steiermark
13,38%
Tirol
7,80%
Vorarlberg
4,24%
Wien
26,07%

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SAAAA-77409