VI. ABSCHNITT
§ 12.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 6,
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1 Abs. 3, des § 7 und hinsichtlich der Vereinnahmung der gemäß § 3,§ 5 Abs. 4 und § 8 an den Bund zu überweisenden Mittel,
3. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 1 Abs. 1 zweiter Satz,
4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4,
5. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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