Abwicklung der Bundeswohnbaufonds § 12., BGBl. Nr. 301/1989, gültig ab 01.01.1989

VI. ABSCHNITT

§ 12.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 6,

2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 1 Abs. 3, des § 7 und hinsichtlich der Vereinnahmung der gemäß § 3,§ 5 Abs. 4 und § 8 an den Bund zu überweisenden Mittel,

3. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 1 Abs. 1 zweiter Satz,

4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 4,

5. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-77409