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Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung § 9., BGBl. II Nr. 502/1999, gültig von 29.12.1999 bis 29.02.2024

§ 9.

(1) Die Zusatzprüfungen haben sich auf jene für das Handwerk der Wäschewarenerzeuger erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Damenkleidermacher und für das Handwerk der Herrenkleidermacher nachzuweisen waren. Die Zusatzprüfungen gliedern sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfungen umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfungen besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Die schriftliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

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