§ 8. Zusatzprüfung für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher
Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Damenkleidermacher oder für das Handwerk der Herrenkleidermacher (§ 94 Z 23 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder für diese Handwerke in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das mit dem Handwerk der Damenkleidermacher und mit dem Handwerk der Herrenkleidermacher verbundene Handwerk der Wäschewarenerzeuger durch eine Zusatzprüfung nachweisen.
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