Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung § 7. Arbeitskunde, BGBl. II Nr. 502/1999, gültig von 29.12.1999 bis 29.02.2024

§ 7. Arbeitskunde

Die Prüfung im Gegenstand Arbeitskunde hat Fragen aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Arten der Verarbeitungsmethoden und

3. Erkennen und Beheben von Mängeln.

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