§ 5. Fachzeichnen
Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Schnittzeichnung zum Nachweis jener einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen, die nicht bereits im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung nachzuweisen waren.
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