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Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung § 5. Fachzeichnen, BGBl. II Nr. 502/1999, gültig von 29.12.1999 bis 29.02.2024

§ 5. Fachzeichnen

Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Schnittzeichnung zum Nachweis jener einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen, die nicht bereits im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung nachzuweisen waren.

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