Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung § 3., BGBl. II Nr. 502/1999, gültig von 29.12.1999 bis 29.02.2024

§ 3.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfungswerber im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in 45 Minuten erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

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