§ 2. Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
(1) Der fachlich praktische Teil der Meisterprüfung umfasst die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
1. Maßnehmen und Schnittaufstellen,
2. Zuschneiden,
3. Nähen,
4. Probieren,
5. Abändern,
6. Anfertigen von Taschen,
7. Anfertigen von eingesetzten Ärmeln,
8. Verarbeiten von Nähten, Kanten, Falten, Säumchen, Biesen und Verschlüssen,
9. Anfertigen und Auf- und Niedernähen von Krägen und Ärmelabschlüssen,
10. Bügeln,
11. Rollieren, Passepoilieren, Säumen in verschiedenen Techniken,
12. Füttern,
13. Verarbeitung von Rüschen, Spitzeneinsätzen, Vollants und
14. Anfertigen von Wäscheknopflöchern.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, und
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Gleichzeitig mit dem Bescheid über die Zulassung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber ein Termin bekannt zu geben, bis zu welchem dieser der Meisterprüfungskommission mindestens drei Modellskizzen und die entsprechende Anzahl an Stoffmustern vorzulegen hat.
(4) In der Einladung zur Meisterprüfung ist dem Prüfungswerber bekannt zu geben:
1. welche Modellskizze(n) gemäß Abs. 3 von der Meisterprüfungskommission ausgewählt wurde(n),
2. dass zur Meisterprüfung eine Vorführperson mitzubringen ist, andernfalls, je nach Verfügbarkeit, ein lebendes oder nicht lebendes Modell gegen Kostenersatz von der Meisterprüfungsstelle beizustellen ist und
3. dass zur Meisterprüfung Stoff und Zubehör mitzubringen sind.
(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muss vom Prüfungswerber in 28 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.
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