§ 1. Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Wäschewarenerzeuger (§ 94 Z 23 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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