§ 10. Schlussbestimmungen
(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 364/1994, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger außer Kraft.
(2) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfungen, die nach der Verordnung BGBl. Nr. 364/1994 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Wäschewarenerzeuger.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-77408