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Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung § 10. Schlussbestimmungen, BGBl. II Nr. 502/1999, gültig von 29.12.1999 bis 29.02.2024

§ 10. Schlussbestimmungen

(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 364/1994, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger außer Kraft.

(2) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfungen, die nach der Verordnung BGBl. Nr. 364/1994 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Wäschewarenerzeuger.

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