WAG 2018 § 99. Meldung an die ESMA, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018
3. Hauptstück Aufsicht und sonstige Maßnahmen
2. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften
§ 99. Meldung an die ESMA
Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 94, 95 und 96 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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