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WAG 2018 § 94. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Hauptstück Aufsicht und sonstige Maßnahmen

2. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften

§ 94. Strafbestimmungen

Wer Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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