3. Hauptstück Aufsicht und sonstige Maßnahmen
1. Abschnitt Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht
§ 88.
(1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.
(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 256 IO).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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