WAG 2018 § 82., BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018
3. Hauptstück Aufsicht und sonstige Maßnahmen
1. Abschnitt Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht
§ 82.
Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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