2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen
7. Abschnitt Berichtspflichten gegenüber den Kunden
§ 60. Berichtspflicht
(1) Ein Rechtsträger hat seinem Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zu berichten. Diese Berichte haben regelmäßige Mitteilungen an den Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind, zu enthalten.
(2) Ein Rechtsträger, der Anlageberatung gegenüber Privatkunden erbringt, hat dem Kunden vor Durchführung des Geschäfts eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, in der er die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde.
(3) Wird die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung gemäß Abs. 2 somit nicht möglich, kann der Rechtsträger dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Kunde hat der Übermittlung der Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt und
2. der Rechtsträger hat den Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher zu erhalten.
(4) Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt oder dem Kunden mitgeteilt hat, dass er eine regelmäßige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, hat dem regelmäßigen Bericht eine aktualisierte Erklärung beizufügen, die zu enthalten hat, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde.
(5) Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden gemäß § 66 erbracht werden, es sei denn diese Kunden erklären in elektronischer Form oder auf Papier, dass sie von dieser Ausnahmebestimmung nicht Gebrauch machen möchten. Der Rechtsträger ist verpflichtet, diese Erklärungen aufzuzeichnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-77407