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WAG 2018 § 5. Wertpapierfirmengruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde, BGBl. I Nr. 98/2021, gültig von 29.05.2021 bis 28.05.2021

1. Hauptstück Allgemeines

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 5. Wertpapierfirmengruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

(1) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt vor, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe mit einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG vorliegt und eine übergeordnete Wertpapierfirma, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder eine übergeordnete gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einer oder mehreren Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,

5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,

6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Wertpapierfirmengruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Wertpapierfirmen geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe mit einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG vorliegt und

1. eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

a) dieser Gesellschaft mindestens eine Wertpapierfirma, mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), die eine CRR-Wertpapierfirma ist,

b) dieser Gesellschaft kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist und

c) die nachgeordneten Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, die CRR-Wertpapierfirmen sind, gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Wertpapierfirmen gemeinsam;

2. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und

a) es kein CRR-Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt und

b) die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, die CRR-Wertpapierfirmen sind, gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Wertpapierfirmen gemeinsam.

(3) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

1. Die Wertpapierfirma, die eine CRR-Wertpapierfirma mit Sitz im Inland ist, ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut, einer anderen Wertpapierfirma, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, nachgeordnet;

(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die eine CRR-Wertpapierfirma ist und die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.

(5) Für die Einhaltung der gemäß § 7 auf CRR-Wertpapierfirmen anzuwendenden Bestimmungen durch die Wertpapierfirmengruppe, soweit diese Bestimmungen im Rahmen des BWG auch auf Kreditinstitutsgruppen anzuwenden sind, ist verantwortlich:

1. die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 5 konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,

2. die von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 BWG benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 BWG benannte CRR-Institut, oder

3. falls keiner der in den Z 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, die übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Wertpapierfirmengruppe ist.

§ 30 Abs. 3 und 7 bis 10 BWG ist anzuwenden.

(6) Hat eine Wertpapierfirmengruppe gemäß diesem Paragraphen eine übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Wertpapierfirmengruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:

1. Das übergeordnete Institut der Wertpapierfirmengruppe ist

a) eine Mutterwertpapierfirma oder eine EU-Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam;

b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten hat;

c) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die eine oder mehrere nachgeordnete CRR-Wertpapierfirmen in einem anderen Mitgliedstaat hat, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam.

Abweichend von lit. a bis c ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer CRR-Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

2. Wenn die FMA bei Wertpapierfirmengruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma im Inland, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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