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WAG 2018 § 59. Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen

6. Abschnitt Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen

§ 59. Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

(1) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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