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WAG 2018 § 56. Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig von 03.01.2018 bis 08.06.2022

2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen

6. Abschnitt Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen

§ 56. Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen

(1) Ein Rechtsträger, der Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der Produkte oder Dienstleistungen, seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich seiner Fähigkeit zur Verlusttragung, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, einzuholen, damit er dem Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente empfehlen kann, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.

(2) Erbringt ein Rechtsträger eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß § 47 Abs. 5 gebündelt sind, so hat das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet zu sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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