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WAG 2018 § 53. Gewährung und Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen

5. Abschnitt Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden

§ 53. Gewährung und Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung

(1) Informiert ein Rechtsträger den Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, oder bietet der Rechtsträger Portfolioverwaltung an, so ist es dem Rechtsträger nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Der Rechtsträger hat sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gewährt werden, nach Annahme unverzüglich an den Kunden weiterzugeben. Sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten angenommen werden, hat er in vollem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

(2) Der Rechtsträger hat Grundsätze einzuführen und umzusetzen, die sicherstellen, dass sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung und Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden.

(3) Der Rechtsträger hat seine Kunden über die an ihn weitergegebenen Vorteile, insbesondere im Rahmen seiner regelmäßigen Berichte an den Kunden, zu unterrichten.

(4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile gemäß Abs. 5 sind jedoch zulässig, wenn diese

1. gemäß § 52 die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können,

2. von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht des Rechtsträgers, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen und

3. unmissverständlich offengelegt werden.

(5) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile sind insbesondere:

1. Die Information oder die Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;

2. das Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem der dritte Rechtsträger vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Rechtsträgern, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;

3. die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung einschließlich einer Gattung von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder

4. die Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder während der unter Z 3 genannten Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen.

(6) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile gemäß Abs. 5 müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und sich in einer Größenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten des Rechtsträgers in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.

(7) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile gemäß Abs. 5 müssen offengelegt werden, bevor die betreffenden Wertpapier- und Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Gemäß § 51 Abs. 5 Z 1 ist eine generische Beschreibung zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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