2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen
5. Abschnitt Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden
§ 49. Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen
Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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