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WAG 2018 § 49. Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen, BGBl. I Nr. 36/2022, gültig ab 09.04.2022

2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen

5. Abschnitt Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden

§ 49. Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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