2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen
5. Abschnitt Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden
§ 48. Angemessene Informationen für Kunden
(1) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen über den Rechtsträger und die von diesem angebotenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Diese Informationen haben zumindest das Folgende zu enthalten:
1. wird eine Anlageberatung erbracht, so hat der Rechtsträger den Kunden rechtzeitig vor dieser Beratung darüber zu informieren,
a) ob die Beratung unabhängig im Sinne der §§ 50 und 53 erbracht wird oder nicht;
b) ob die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eingeschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf solche Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu dem Rechtsträger stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass die Beratung nicht unabhängig im Sinne der §§ 50 und 53 erfolgt;
c) ob der Rechtsträger dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
2. die Information zu Finanzinstrumenten und vorgeschlagenen Anlagestrategien hat geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage zu umfassen, ob die Finanzinstrumente für Privatkunden oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit § 47 Abs. 2 zu berücksichtigen ist;
3. die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten hat Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, zu umfassen.
Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschließlich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen; marktbedingte Preisschwankungen sind keine Kosten in diesem Sinne. Während der Laufzeit der Anlage sind solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Verfügung zu stellen.
(2) Als angemessene Information im Hinblick auf Informationen über die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, gilt
1. bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG,
2. bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU unterliegenden AIF ein Kundeninformationsdokument (KID) oder vereinfachter Prospekt im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 7 AIFMG sowie bei professionellen Anlegern die Informationen gemäß § 21 Abs. 1 AIFMG.
Das KID oder der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Geschäft über ein Finanzinstrument unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Kosteninformation somit nicht möglich, kann der Rechtsträger dem Kunden die Kosteninformation auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Kunde hat der Übermittlung der Kosteninformation unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt und
2. der Rechtsträger hat den Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Kosteninformation vorher zu erhalten.
(4) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, so ist auf die Informationen über den Verbraucherkredit das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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