WAG 2018 § 44. Berichte von Abschlussprüfern, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen

3. Abschnitt Schutz des Kundenvermögens

§ 44. Berichte von Abschlussprüfern

Ein Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass seine Abschlussprüfer oder Prüfer gemäß § 72 Abs. 3 der FMA mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Angemessenheit der Vorkehrungen, welche gemäß den §§ 38 bis 43 getroffen wurden, erstatten. Die Vorschriften über die Haftung des Abschlussprüfers gemäß § 275 UGB sind sinngemäß anzuwenden.

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